VG Würzburg: Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, einmalige Teilnahme an regimekritischer Demonstrationen 2022 im Iran, eimaliges Warnungsschreiben, zwei vereinzelte Nachfragen innerhalb von drei Jahren nach Ausreise, kein zweifelfreies und in sich stimmiges Vorbringen, keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung oder sonstige ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr in den Iran, keine exilpolitischen Aktivitäten, keine besondere Präsenz in den sozialen Medien, einmalige Warnung, Verwarnung und Einschüchterung nicht flüchtlingsrelevant, Wehrdienstentziehung nicht schutzrelevant
Urteil vom 03.11.2025 – W 8 K 24.31175